Korruption und Steuerhinterziehung

Die Frage, wann Korruption, entweder im privatrechtlichen oder im öffentlichrechtlichen Sinne vorliegt, ist teilweise nicht leicht zu beantworten und hängt von vielen Einzelkriterien ab.

 

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass eine gewisse Sozialadäquanz nicht überschritten wird. Die Einladung zu einem Essen oder zu einer Tasse Kaffee kann nicht als Bestechung angesehen werden. Die Grenze zur Überschreitung der Sozialadäquanz ist jedoch schneller überschritten als man denkt und kann nicht pauschal beantwortet werden. Sicherlich sollte die Einhaltung der jeweiligen Wertgrenze steuerlich abziehbarer Betriebsausgaben unproblematisch sein.

 

Liegt aber tatsächlich ein werthaltiges Geschenk oder Zuwendung in Zusammenhang mit einem konkreten Auftrag oder einer öffentlichen Ausschreibung vor, dürften wenige Gegenargumente zur Verfügung stehen. In diesem Fall steht nicht nur ein strafrechtlich relevanter Tatvorwurf bzgl. der Bestechung, sondern auch noch Steuerhinterziehung im Raum. Der Grund für Letzteres liegt in einem strengen Abzugsverbot von Schmiergeldzahlungen als gewinnmindernde Betriebsausgaben. Der Schwerpunkt hierbei liegt auf der gewinnmindernden Berücksichtigung. Werden solche Zahlungen als gewinnmindernde Betriebsausgaben deklariert, wird dadurch der Gewinn auf rechtswidrige Art und Weise reduziert, was zu einer Reduzierung der Steuerzahllast führt. Die immer wieder anzutreffende Argumentation von Unternehmern - ohne Korruption gäbe es den Auftrag nicht, sodass im Ergebnis mehr Steuern anfallen - mag zwar zutreffen, ist allerdings aufgrund der Rechtslage unerheblich.

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Dr. Andrew Patzschke
Rechtsanwalt 

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