An dieser Stelle werden Sie über die aktuellen Veröffentlichungen und Veranstaltungen von Herrn Dr. Andrew Patzschke informiert.
Natürlich werden Sie bzgl. der aktuellen Entwicklungen aus der Rechtsprechung auf dem Laufenden gehalten.
Do
06
Mär
2014
Datum: 08.04.2014
Veranstaltungsort: wird noch bekannt gegeben
Veranstaltungszeit: wird noch bekannt gegeben
Der Vortrag findet in Kooperation mit der Volksfürsorge und der AdvoCard,
zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Philipp Horrer (Fachanwalt für Strafrecht) statt.
Fr
03
Jan
2014
Das VG Ansbach hat am 06.11.2013 über die Betriebserlaubnis einer Apotheke entschieden. Im Wesentlichen ging es darum, dass die Betreiber einer Apotheke das Warenwirtschaftssystem so manipuliert haben, dass ein Betrag in Höhe von ca. 370.000,00 EUR entnommen werden konnte, wodurch eine Steuerhinterziehung begangen worden ist. Bei einem Steuerschaden in Höhe von ca. 130.000,00 EUR ist gegen die verantwortlichen Unternehmer ein Strafbefehl in Höhe von 360 Tagessätzen erlassen worden.
Die strafrechtliche Verfehlung wurde weiterhin mit der Entziehung der Betriebserlaubnis „sanktioniert“. Die im Urteil dargestellten Voraussetzungen für den Widerruf einer Betriebserlaubnis sind jedoch nicht auf Apotheken anwendbar. Sobald es für den Betrieb eines Unternehmens auf die Zuverlässigkeit des Unternehmers ankommt, können nicht nur berufsrechtliche, sondern auch steuerstrafrechtliche Verfehlungen zur Unzuverlässigkeit und damit zum Widerruf der Betriebserlaubnis führen.
Für die Annahme der Unzuverlässigkeit ist nicht ausschließlich erforderlich, dass spezifisch berufsrechtliche Vorwürfe vorliegen. Vielmehr reichen gerade solche Vorwürfe aus, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Bezug auf das Unternehmen dartun und daher die unternehmensbezogene Unzuverlässigkeit zum Ausdruck bringen. Insoweit genügen auch Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden, die jeden Gewerbetreibenden obliegen.
Insbesondere bei der Beratung bzgl. einer Selbstanzeige ist immer zu prüfen, in wie weit durch eine solche Erklärung eine etwaige Unzuverlässigkeit begründet werden kann. Der Steuerpflichtige wird zwar Straffrei, was allerdings an der verwirklichten Steuerhinterziehung nichts ändert. Die ausgeschlossene Sanktionierung einer Steuerhinterziehung aufgrund einer Selbstanzeige kann also im Ergebnis lediglich einen Pyrrhussieg darstellen.
Mi
18
Dez
2013
Im Falle einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO besteht eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahr. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt. Sowohl formal als auch tatsächlich macht der Steuerberater nämlich keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt, sodass auch keine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Berater die Erklärung seines Mandanten lediglich vorbereitet und der Steuerpflichtige die Erklärung selbst unterzeichnet und auf den Weg bringt. In diesem Fall macht der Steuerberater keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt.
Der Steuerpflichtige darf darauf vertrauen, dass sein Steuerberater die Erklärung richtig und vollständig erstellt. Da dies grundsätzlich Aufgabe des Steuerberaters ist, muss der Steuerpflichtige auch nicht die vom Steuerberater erstellte Steuererklärung im Detail überprüfen. Eine Zurechnung des leichtfertigen Handelns des Steuerberaters kommt weder nach straf- noch bußgeldrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht.
Mi
11
Dez
2013
Für eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB ist erforderlich, dass die Handlung zu einem Schaden führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des BGH bereits das Vorliegen eines schadensgleichen Gefährdungsschadens. Dieser ist allerdings in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festzustellen (BGH, Beschluss vom 30.05.2013, 5 StR 309/12).
Damit das Tatbestandsmerkmal des Schadens nicht gänzlich aufgeweicht wird, ist erforderlich, dass nach den Umständen des Einzelfalls mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist. Das Risiko des Vermögensverlustes muss so groß sein, dass bereits jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens vorliegt, denn erst die konkrete wirtschaftliche Auswirkung macht eine zukünftige Verlustgefahr zu einem wirtschaftlichen Schaden.
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB vorliegt, ist eine Gesamtsaldierung vorzunehmen. Selbst wenn also zunächst eine Gefährdung des Vermögens vorliegen sollte, ist immer die Frage zu beantworten, ob dieser Gefährdung eventuell „Gegenansprüche“ gegenüber stehen.
Fr
06
Dez
2013
Im Besteuerungsverfahren besteht eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Finanzverwaltung kann den Steuerpflichtigen durch die Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln – sagen wir – zur Mitwirkung „motivieren“.
Hier schiebt der Gesetzgeber allerdings einen Riegel vor, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO).
Es besteht jedoch die Frage, ob Zwangsmittel während der Vorermittlungen i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO wegen des Erzwingungsverbots des § 393 AO unzulässig sind. In derartigen Fällen wird das besagte Erzwingungsverbot von der Rechtsprechung (BFH, StB 2012, 160 - 162 ) verneint. Zwangsmittel sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Zur Selbstbezichtigung käme es nur dann, wenn die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO nicht wahrgenommen wird. Steht diese Möglichkeit allerdings noch zur Verfügung, greift das Zwangsmittelverbot nicht.
Der Weg zur Strafbefreiung besteht, solange die Steuerfahndung noch keinen konkreten Tatverdacht gegen den Kläger hat, so dass keiner der die Straffreiheit ausschließenden Fälle des § 371 Abs. 2 AO vorliegt.
Di
03
Dez
2013
Eine zur steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige vergleichbare Privilegierung ist beim Subventionsbetrug gem. § 264 StGB möglich. Gemäß Abs. 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
Das Landgericht Halle (Aktenzeichen: 2 Ns 1/12 ) hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Täter durch falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt Investitionszulage erschleichen wollte. Das Finanzamt führte daraufhin eine Investitionszulage-Sonderprüfung durch und teilte dem Antragsteller mit, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Auszahlung der Investitionszulage nicht möglich sei. Nach Beratung mit dem Steuerberater ist der Antrag zurück genommen worden. Das Landgericht Halle sah in dieser Handlung kein freiwilliges Verhalten im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB.
Über die Definition des Begriffs der Freiwilligkeit besteht seit je her – ob man es glauben möge oder nicht – Streit. Die Rechtsprechung – so auch das Landgericht Halle – stellt auf das Vorliegen einer autonomen Entscheidungsfindung ab. Freiwilligkeit liege nur dann vor, wenn sich der Täter auf Grund von inneren Beweggründen – Scham, Reue oder einem Zurückschrecken vor dem Straffällig werden – zur Umkehr entschließt. Es hat sich gemeinhin die Formulierung „Ich will nicht, obwohl ich kann“ eingebürgert.
In dem vorliegenden Sachverhalt ist dem Antragsteller die Rücknahme des Antrages nahezu aufgedrängt worden, sodass es hier an der Freiwilligkeit der Handlung fehlte.
Do
28
Nov
2013
In Steuerstrafsachen steht das Gericht häufig vor dem Problem, den Schaden bei der Steuerhinterziehung festzustellen, was ein guter Anknüpfungspunkt für die Verteidigung ist. Zwar versuchen die Gericht, die sachbearbeitenden Finanzbeamten zur Frage des Steuerschadens zu hören, was aber seitens der Verteidigung zu unterbinden ist, weil es sich um schlichte Rechtsanwendung handelt. Diese obliegt dem Gericht und nicht einem Zeugen.
In diesem Zusammenhang hat der BGH in jüngerer Vergangenheit darüber zu befinden, welche notwendigen Feststellungen bzgl. der Höhe der Steuerverkürzung zu treffen sind. Allein ein Scheinrechnungsvolumen, so der BGH (1 StR 68/13), in Höhe eines bestimmten Betrages führt nicht zu einem entsprechenden Steuerhinterziehungsbetrag.
In derartigen Fällen hat das Strafgericht dem Grunde nach die Berechnung des Hinterziehungsbetrages, also die Differenz zwischen angemeldeter und tatsächlich festzusetzender Steuer, vorzunehmen. Die Höhe des Steuerschadens spielt für die Strafzumessung eine ganz entscheidende Rolle und kann z.B. über die Frage der Bewährung entscheiden.