Anforderungen an die Feststellungen zum Hinterziehungsschaden

In Steuerstrafsachen steht das Gericht häufig vor dem Problem, den Schaden bei der Steuerhinterziehung festzustellen, was ein guter Anknüpfungspunkt für die Verteidigung ist. Zwar versuchen die Gericht, die sachbearbeitenden Finanzbeamten zur Frage des Steuerschadens zu hören, was aber seitens der Verteidigung zu unterbinden ist, weil es sich um schlichte Rechtsanwendung handelt. Diese obliegt dem Gericht und nicht einem Zeugen.

 

In diesem Zusammenhang hat der BGH in jüngerer Vergangenheit darüber zu befinden, welche notwendigen Feststellungen bzgl. der Höhe der Steuerverkürzung zu treffen sind. Allein ein Scheinrechnungsvolumen, so der BGH (1 StR 68/13), in Höhe eines bestimmten Betrages führt nicht zu einem entsprechenden Steuerhinterziehungsbetrag.

  

In derartigen Fällen hat das Strafgericht dem Grunde nach die Berechnung des Hinterziehungsbetrages, also die Differenz zwischen angemeldeter und tatsächlich festzusetzender Steuer, vorzunehmen. Die Höhe des Steuerschadens spielt für die Strafzumessung eine ganz entscheidende Rolle und kann z.B. über die Frage der Bewährung entscheiden.

 

 

 

 

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Dr. Andrew Patzschke
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