Im Besteuerungsverfahren besteht eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Finanzverwaltung kann den Steuerpflichtigen durch die Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln – sagen wir – zur Mitwirkung „motivieren“.
Hier schiebt der Gesetzgeber allerdings einen Riegel vor, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO).
Es besteht jedoch die Frage, ob Zwangsmittel während der Vorermittlungen i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO wegen des Erzwingungsverbots des § 393 AO unzulässig sind. In derartigen Fällen wird das besagte Erzwingungsverbot von der Rechtsprechung (BFH, StB 2012, 160 - 162 ) verneint. Zwangsmittel sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Zur Selbstbezichtigung käme es nur dann, wenn die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO nicht wahrgenommen wird. Steht diese Möglichkeit allerdings noch zur Verfügung, greift das Zwangsmittelverbot nicht.
Der Weg zur Strafbefreiung besteht, solange die Steuerfahndung noch keinen konkreten Tatverdacht gegen den Kläger hat, so dass keiner der die Straffreiheit ausschließenden Fälle des § 371 Abs. 2 AO vorliegt.
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