Im Falle einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO besteht eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahr. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt. Sowohl formal als auch tatsächlich macht der Steuerberater nämlich keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt, sodass auch keine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Berater die Erklärung seines Mandanten lediglich vorbereitet und der Steuerpflichtige die Erklärung selbst unterzeichnet und auf den Weg bringt. In diesem Fall macht der Steuerberater keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt.
Der Steuerpflichtige darf darauf vertrauen, dass sein Steuerberater die Erklärung richtig und vollständig erstellt. Da dies grundsätzlich Aufgabe des Steuerberaters ist, muss der Steuerpflichtige auch nicht die vom Steuerberater erstellte Steuererklärung im Detail überprüfen. Eine Zurechnung des leichtfertigen Handelns des Steuerberaters kommt weder nach straf- noch bußgeldrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht.
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