Unzuverlässigkeit und Steuerhinterziehung

Das VG Ansbach hat am 06.11.2013 über die Betriebserlaubnis einer Apotheke entschieden. Im Wesentlichen ging es darum, dass die Betreiber einer Apotheke das Warenwirtschaftssystem so manipuliert haben, dass ein Betrag in Höhe von ca. 370.000,00 EUR entnommen werden konnte, wodurch eine Steuerhinterziehung begangen worden ist. Bei einem Steuerschaden in Höhe von ca. 130.000,00 EUR ist gegen die verantwortlichen Unternehmer ein Strafbefehl in Höhe von 360 Tagessätzen erlassen worden.

 

Die strafrechtliche Verfehlung wurde weiterhin mit der Entziehung der Betriebserlaubnis „sanktioniert“. Die im Urteil dargestellten Voraussetzungen für den Widerruf einer Betriebserlaubnis sind jedoch nicht auf Apotheken anwendbar. Sobald es für den Betrieb eines Unternehmens auf die Zuverlässigkeit des Unternehmers ankommt, können nicht nur berufsrechtliche, sondern auch steuerstrafrechtliche Verfehlungen zur Unzuverlässigkeit und damit zum Widerruf der Betriebserlaubnis führen.

 

Für die Annahme der Unzuverlässigkeit ist nicht ausschließlich erforderlich, dass spezifisch berufsrechtliche Vorwürfe vorliegen. Vielmehr reichen gerade solche Vorwürfe aus, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Bezug auf das Unternehmen dartun und daher die unternehmensbezogene Unzuverlässigkeit zum Ausdruck bringen. Insoweit genügen auch Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden, die jeden Gewerbetreibenden obliegen.

 

Insbesondere bei der Beratung bzgl. einer Selbstanzeige ist immer zu prüfen, in wie weit durch eine solche Erklärung eine etwaige Unzuverlässigkeit begründet werden kann. Der Steuerpflichtige wird zwar Straffrei, was allerdings an der verwirklichten Steuerhinterziehung nichts ändert. Die ausgeschlossene Sanktionierung einer Steuerhinterziehung aufgrund einer Selbstanzeige kann also im Ergebnis lediglich einen Pyrrhussieg darstellen.

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Kommentare: 1
  • #1

    Latina Trusty (Mittwoch, 01 Februar 2017 14:41)


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Dr. Andrew Patzschke
Rechtsanwalt 

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