Gelegentlich liegt der Strafjustiz der Fortgang des Verfahrens näher am Herzen als die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten.
Der Bundesgerichtshof hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem die erste Instanz aufgrund des entschuldigten Ausbleibens des Pflichtverteidigers, einen neuen Pflichtverteidiger für den jeweiligen Verhandlungstag beiordnete. Naturgemäß bestand keine Gelegenheit zur Einsicht in die Verfahrensakte. Lediglich ein Gespräch mit dem Angeklagten war möglich.
Dieser Verfahrensverstoß wurde durch den ursprünglichen Pflichtverteidiger, der an den weiteren Verhandlungstagen wieder tätig war, erfolgreich mit der Revision gerügt.
Der an einigen Gerichten geübten Praxis, kurz vor dem Hauptverhandlungstermin noch schnell einen Pflichtverteidiger beizordnen, steht nunmehr eine aktuelle Entscheidung des BGH entgegen. Der Verteidigung ist die Möglichkeit einzuräumen, sich mit dem Ermittlungsverfahren vertraut zu machen - in wie weit die Justiz in organisatorische Probleme kommt, ist gänzlich ohne Belang.
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