Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Aktenzeichen: 1 StR 626/12) kann sich ein Baukolonnenführer wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen. Dieses Risiko besteht, wenn er die Planung und Durchführung der Bauarbeiten übernimmt und die jeweils erforderlichen Arbeiter stellt, anweist und überwacht. In dieser Situation bzw. bei diesem Tätigkeitsprofil des Baukolonnenführers ist er Arbeitgeber im Sinne des § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Kommt der Kolonnenführer weder seinen steuerrechtlichen (Lohnsteueranmeldung) noch seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (Beiträge zur Sozialversicherung) nach, macht er sich im oben genannten Sinne strafbar.
Was vielen Unternehmern nicht geläufig ist, ist die Tatsache, dass vertragliche Vereinbarungen für die strafrechtliche Würdigung wenig interessant sind. Maßgeblich sind die tatsächlichen Gegebenheiten. Es muss nirgendwo stehen, dass man Arbeitgeber ist – wenn man als solcher auftritt, muss man sich auch so behandeln lassen.
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