Korruptionsregister - wie kommt man vorzeitig raus?

Eine Verfehlung aus dem Bereich der Korruption oder Steuerhinterziehung kann einem Unternehmer Aufträge kosten und an den Rand der wirtschaftlichen Existenz bringen. Da öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe von Aufträgen ab einem Auftragsvolumen in Höhe von 15.000,00 EUR verpflichtet sind, das Korruptionsregister abzufragen, ist es von entscheidender Bedeutung, etwaige Einträge so früh wie möglich tilgen zu lassen. Grundsätzlich wird eine Eintragung ins Korruptionsregister erst nach drei Jahren gelöscht.

 

Eine vorzeitige Tilgung ist nach § 8 Abs. 2 KRG möglich, wenn der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit erfolgt. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel als wiederhergestellt anzusehen, wenn die natürlich oder juristische Person geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung erneuter Rechtsverstöße ergriffen, einen durch den Rechtsverstoß verursachten Schaden wieder gut gemacht hat und seit der Eintragung wenigstens sechs Monate vergangen sind.

 

Die vorzeitige Wiederherstellung der Zuverlässigkeit muss die Behörde allerdings nicht annehmen, so das VG Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: 4 L 456.13), wenn Umstände bekannt werden, die einen öffentlichen Auftraggeber dazu berechtigen, das Angebot eines Bieters auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 d) VOB/A hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift liegt bei verspäteter Erfüllung der Verpflichtung, Steuern zu zahlen, ein Ausschlussgrund vor.

 

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Eintragung in das Korruptionsregister bereits nach sechs Monaten wieder gelöscht werde kann. An den Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.

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Dr. Andrew Patzschke
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